Endlich dürfen wir wieder Schulen Praxis und Theorie unter folgenden Bedingungen
Theorieunterricht
- Der Präsenzunterricht ist unter folgenden Voraussetzungen wieder erlaubt:
- Abstände von 1,50 m sind zu wahren
- Die Kontaktdaten sind zu erheben. Es wird empfohlen, für die Kontaktnachverfolgung eine Anwendungssoftware zu verwenden.
- Es muss vor jedem Unterricht ein tagesaktueller negativer Corona-Testnachweis erbracht werden
Praktischer Unterricht
- Vor jeder Fahrstunde muss ein tagesaktueller negativer Corona-Testnachweis erbracht werden
- Das Tragen einer medizinischen Maske in geschlossenen Fahrzeugen ist für alle vorgeschrieben
- Die Kontaktdaten sind zu erheben. Es wird empfohlen, für die Kontaktnachverfolgung eine Anwendungssoftware zu verwenden
Testpflicht
- Der Testnachweis kann in Papierform oder digital erbracht werden
- PCR-Tests dürfen höchstens 48 Stunden und Schnelltests 12 Stunden vor Beginn des Unterrichts zurückliegen
- Der Nachweis kann auch über einen Impfausweis oder einen Genesenen-Ausweis erbracht werden
- Der Schnelltest kann auch noch vor dem Unterricht außerhalb der Fahrschule oder dem Fahrzeug durchgeführt werden
- Er ist durch Personen durchzuführen, die in den Testverfahren qualifiziert geschult worden sind
- Der Fahrschüler kann diesen Test auch selbst unter Aufsicht der qualifizierten Person durchführen
Kontaktdatenerhebung
- Die Eindämmungsverordnung fordert neben den persönlichen Daten (Name, Wohnanschrift, Telefonnummer) auch das Datum und die Uhrzeit zu erfassen und vier Wochen aufzubewahren. Danach müssen diese Kontaktnachverfolgungs-Aufzeichnungen vernichtet werden.
- Es wird empfohlen, für die Kontaktnachverfolgung eine Anwendungssoftware zu verwenden, heißt es im § 7 der neuen Eindämmungsverordnung jetzt.
- Dazu eignet sich die luca-App, da mittlerweile auch in Hamburg die Übermittlung der verschlüsselten Daten an das Gesundheitsamt möglich ist.
- Die Kontaktdatenerhebung ist beim Betreten der Fahrschulräume, z.B. um ein Beratungsgespräch zu führen oder Fahrstunden zu bezahlen nicht erforderlich.
- Das ergibt sich aus dem ersten Satz des neuen § 19 Abs. 3: Für den Fahrunterricht gelten die allgemeinen Hygienevorgaben des §5 sowie eine Pflicht zur Kontaktdatenerhebung nach §7.
- Es handelt sich dabei auch nicht um eine Veranstaltung im Sinne der Verordnung.
- Vielmehr fällt dieser Bereich unter den § 13 Abs. 2c Nr. 19, der ohne Kontaktdatenerhebung u.a. in Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe auskommt.
- Trotzdem ist es ratsam zumindest die digitale Kontaktdatenerhebung z.B. via luca durchzuführen.
Terminevereinbaren:
- Anmeldung erfolgt per Absprache und telefonisch
- immer bis Montags und Mittwochs Anmelden für das jeweilige Thema unter der Telefonnr.: 040/ 250 56 16